Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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durch Freimarken oder gestempelte Briefcouverts entrichtet worden ist, so wird 2. 
Ungiltigkeit des Frankirungs-Vermerkes amtlich attestirr. woang 
Wenn Briese nach ändern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Ab- n 
sendern nicht oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so 
werden dieselben nicht abgesandt, sondern am Aufgabeort zurückbehalten und dem 
zu ermittelnden Absender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
Art. 63. 
Dem Aufgeber einer Fahrpostsendung soll in besonderen Fällen, wenn durch —“*t 
die Versendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil er- #Anen 
reicht werden kann, freistehen, den Speditionweg selbst zu bestimmen. 
Art. 64. 
Der Absender ist befuge, über die der Postanstalt zur Beförderung üergebe „r Vi. 
nen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfuͤgen, als solche nicht an den von sen, 8 
ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind. *ie 
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs= 
orte, auSnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionödienstes 
herbeigeführt wird, an einem unterwegs helegenen Umspeditionsorte. 
n welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Ssmdung, mnücksorrr. bei der 
absendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu un r seine Persoͤnlichkeit 
auszuweisen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk 2 bestehenden Vor- 
schriften. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zu- 
röckfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so 
genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. 
Die gedachte Postanstalt fertiget das Reclamationsschreiben aus, welchem die Post- 
anstalten des betreffenden Courses Folge zu leisten haben. 
Soll die Zurückforderung auf (telegraphischem Wege geschehen, so darf eine 
dießfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn 
nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amclich bescheiniget hat, daß der Absender 
sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dies ge- 
schehen, muß in der Depesche bemerkt sein. 
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franco, 
nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zmückgegeben. 
die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porko wie für 
* gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen 
s zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird.
	        
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