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Abiessaten
un lliene.
Unbestellbare
Poftsendungen.
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Art. 65.
Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzel-
nen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushän-
wafgung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden
ie dadurch keine Störung des Expeditionêdienstes herbeigeführt wird.
st die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Ver-
einskarte bereils berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesetzten
Falle wird das Porto nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beforderung be-
rechnet.
Nrt. 66
Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nach-
sendung nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Sendung mit dem Vermerke, „Doste restante“ versehen ist
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet,
von der Post abgeholt wird;
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit posto restante
bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist;
4) wenn die Annahme verweigert wird.
Bevor in dem Falle a#1 1 eine Sendung mit oder ohne Werthödeclaration
deßhalb alo unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte
Personen im Orte sich besinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unter-
scheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um
den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes er-
kannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur nährren Bezeichnung
des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefet geschiehr
zwischen den Postanstalken unter Couvert und alc Postsache.
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt
worden, ohne Verzug nach dem Aufgabrorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen,
die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Ab-
gabe, Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf
dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die
Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des Aufgebers erfolgen.
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintreten-
den Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu
vermerken.
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnel, müssen vielmehr noch
mit dem vom Aufgeber aukgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme