Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 70. 
Ein schungser Von den Adressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber 
e — der Poltsendung nicht zuruckgerechnet werden. 
Unter den Bestellgebuhren, deren Rückrechnung an den Absender nicht statt- 
fünden darf, sind die Gebuhren und der Botenlohn für Expreßbriefe nicht begriffen. 
Art. 71. 
Gebuͤhrensitit Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Arc, welche von dem 
a Absender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung 
sölen. einer Procuragebühr, auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die 
betreffenden Gefälle bei der Auslieferung der Sendung zur Post hätten vorausbe- 
zahlt werden müssen. 
Art. 72. 
ogurgin. Die Vostverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Er- 
hebung von Lagergeld für solche Fahrpost- Gegenstände vorgeschrieben ist, welche 
längere Zeil bei der Postanstalt aufberwahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, 
nach dem Abgangsorte zurückzusendende Fahrpost-Sendungen dieses Lagergeld nicht 
in Anrechnung bringen. 
III. Bestimmungen, 
die Verwendung von Franko-Marken betreffend. 
Art. 7 3. 
1) Es können sowohl Briefe, als auch Kreuzband= und Muster- 
sendungen durch Marken frankirt werden. 
Diese Marken bestehen dermalen in folgenden Sorten: 
A. Freimarken der Thaler-Währung 
zu 1 Silbergroschen, 
„ 1½ „ (4 Silberpfennigen), 
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