Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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zu 3 Silbergroschen, 
5 
7“ 10 * 
7“ 
B. reimarten lur 2WR Währung 
1 Kre 
7“ 3 7 
7 6 77 
77 9 77 
77 15 7 
„ 90 „ 
Unzulässig ist die Frankirung durch Marken 
a) bei rekommandirten Briefen bezüglich der Rekommandationsgebühr, sowie 
bezuglich der Gebühr für Reour-Recepisse (in soweit beide Gebühren für 
die Beförderung innerhalb des Postvereinogebiet zu entrichten sind), 
) bei Briesen mit Postvorschuß bezüglich der Nachnahmegebühr, 
J0) bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht sind, bezüglich der baar 
eingezahlten Beträg 
2) Zur Frankirung de X hat der Absender auf der Adreßseite, 
links in der oberen Ecke, eine oder se viele Marken neben einander zu befestigen, 
als zur Deckung des (talfnapien Porto reserdernh sind. Es ist wünschenswerth, 
daß möglichst wenig eingelne Marken, und deöhalb Marken von möglichst hohem 
Werthe (z. B. für 13 Sgr. je eine Marke von 10 und 3 Sgr.; für 45 Kreuzer 
je eine Marke zu 30 und 15 Ken.) verwendet werden. 
Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Aufdrücken derselben 
auf die Briefsendung nach Anfeuchtung des auf der Rückseite besindlichen Kleb- 
stoffes. 
Bei Sendungen unter Band sind die Marken auf der Adreßseite des Kreuz- 
oder Streifbandes zu befestigen, jedoch ohne das Band auf die Sendung selbst zu 
kleben 
5 Die mit WMarken frankirten Briefpostgegenstände, welche mit der Bezeich= 
nung „frei“, „franko“ u. s. w. nicht versehen zu werden brauchen, sind gleich un- 
frankirten Briesen in den Briefkasten zu legen. 
4) Briefsendungen, auf denen sich Marken vorfinden, welche den Verdacht 
ulhen daß sie entweder schon einmal im Gebrauch gewesen, oder ge- 
fälscht oder unächt sind, werden im ersteren Falle als nicht frankirt behandele 
und bei der Absendung mit Porto belegt; im letzteren Falle, wenn nämlich die 
Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die 
betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung, sondein wird von der Aufgabs- 
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