Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Postanstalt, Behufs der Ergreifung der erforderlichen Maßregeln, der vorgesetzten 
Behörde überliefert. 
Die Fälschung von Marken und die Verwendung unächter oder 
gefälschter Marken, sowie die unbefugte Anlttigung von Druckformen, wird 
nach den bellehenden Gesetzen behandelt und bestra 
5) Bei Aufgaben im deües Thurn und Taoen Postbezirk dürfen nur 
Taxrié'sche Marken und zw 
u) bei Postorten, lar welche die Thalerwährung die Landeswährung ist, nur 
Marken der Thalerwährung, 
b) bei Postorten, für welche die Süddeufsche Währung die Landeöwährung 
ist, uur Marken der Süöddeurschen Währung 
zum Frankiren verwendet werden 
Die mit unrichtigen Moarten versehene Correspondenz wird als unfrankirt be- 
handelt. 
6) Der Verkauf der Freimarken geschieht durch die Poststellen, denen es 
streng untersagt ist, die Marken zu einem höheren oder geringerem Betrag, alo zu 
dem auf denselben ausgedrückten Nenawerth zu verkaufen.
	        
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