2. Verordnung,
die Einhaltung einer bestimmten Polizeistunde in den offentlichen
Schanklokalen u. s. w.
belreffend.
Da bis jetzt gesetliche Vorschriften über die Einhaltung einer sogenannten
Polizeistunde in den öffentlichen Sckenklokalen nur für die hiesige Residenzstadt
bestehen, sich aber die Nothwendigkeit herausgestellt hat, in der gedachten Beziehung
eine allgemeine No#mm festzustellen, so wird hierdurch mit höchster Genehmigung
Folgendee verordnet:
§. 60 der Straßenpollheiordn für die Stadt Greiz enthaltenen
Bestimmungen, welche folgendermaaßen laut
Nach 11 Uhr Nachts darf in keinem Wirthöhause, in keiner Auberge, —
und nach 10 Uhr in keinem Bierhausé mehr eingeschenkt werden.
„Strafe: 1 Thlr. für jeden speziellen Uebertretungsfall der Gäste, und
„3 Thlr. für den Wirth, welcher nach 11 resp. 10 Uhr noch Getränke
„verabreicht.“
e Gend'armes haben die Gasthöse, Aubergen und Bierhäuser zu visitiren,
die noch anwesenden Gäste ohne Ansehen der Person an die Polizeistunde zu er-
innern und ekwaige Renitente zu polizerlichen Bestrafung anzuzeigen:
Ausnahmen sinden statt:
a) bei in einem Gasthofe übernachtenden Reisenden in diesem Gasthofe;
b) bei durch Ausstellung eine# Tanzzektels erlaubter Tanzmusik;
-0) bei geschlossenen Gesellschaften, wenn selbige als solche von Fürstl. Re-
gierung anerkannt und deren Statuten konfirmirk sind.
Es haben jedoch in solchen anerkannten und konsirmirten Gesellschaften
die Vorsteher derselben darauf zu sehen, daß Ruhe und Ordnung er-
halten wird, und die Nachbarn durch unanständiges Lärmen und Schreien
nicht gestört werden, in welchem Falle auch hier die Polizei einzuschreiten
at
sind künftig in allen Ortschaften des Landes in gleicher Weise zur Anwendung zu
bringen.