Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

8. Regierungs-Verordnung, 
betreffend einige Erleichterungen hinsichtlich der Versteinung 
der Fluren zum Behuf der Landesvermessung. 
Zur Beforderung der allgemeinen Landesvermessung und thunlichsten Erleich- 
terung der betheiligten Grundstucköbesitzer wird, mut höchster Genehmigung der 
Durchlauchtigsten Fürstin Regenun, von Förstucher bandesregierung hiermit ver- 
ordnet, was folgl: 
*1 
Sobald einer der verpflichteten Geometer Regierungowegen mit Vermessung 
einer Flur beauftragt worden ist, hat dersetbe die betreffende Gemend= —— 
dern, die h sunehne ihrer Flur noch vor dem nach §. B. des Ge- 
sebes vom 28. Februar 1358 vorzunehmenden förmlichen Flurzuge unter — 
der Fidgeschwursn in Richtigkeit zu bringen und zu versteinen. 
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Wird diese Richtigstellung und Versteinung bio zum Beginn des Flurzugs 
vollendet, so sollen die eingesetzten Steine nach der Verordnung vom 9. November 
58 K. 4. als bereilé vorhanden gewesene bekrachtel, und also auch unbehauene 
Steine, vorauogesetzt, daß sie die vorschriftsmäßige Hohe und Stärke haben und 
keine blosen Kiesel sind, zugelassen werden. 
3. 
Rücksichtlich der Lande= und Flurgrenzsleine bewendet es unabänderlich bei 
den bestehenden geselichen Bestimmungen; dasselbe gilt von Grenzstelnen zwischen 
bandebherrlichem und Privateigenthum. 
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