8. Regierungs-Verordnung,
betreffend einige Erleichterungen hinsichtlich der Versteinung
der Fluren zum Behuf der Landesvermessung.
Zur Beforderung der allgemeinen Landesvermessung und thunlichsten Erleich-
terung der betheiligten Grundstucköbesitzer wird, mut höchster Genehmigung der
Durchlauchtigsten Fürstin Regenun, von Förstucher bandesregierung hiermit ver-
ordnet, was folgl:
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Sobald einer der verpflichteten Geometer Regierungowegen mit Vermessung
einer Flur beauftragt worden ist, hat dersetbe die betreffende Gemend= ——
dern, die h sunehne ihrer Flur noch vor dem nach §. B. des Ge-
sebes vom 28. Februar 1358 vorzunehmenden förmlichen Flurzuge unter —
der Fidgeschwursn in Richtigkeit zu bringen und zu versteinen.
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Wird diese Richtigstellung und Versteinung bio zum Beginn des Flurzugs
vollendet, so sollen die eingesetzten Steine nach der Verordnung vom 9. November
58 K. 4. als bereilé vorhanden gewesene bekrachtel, und also auch unbehauene
Steine, vorauogesetzt, daß sie die vorschriftsmäßige Hohe und Stärke haben und
keine blosen Kiesel sind, zugelassen werden.
3.
Rücksichtlich der Lande= und Flurgrenzsleine bewendet es unabänderlich bei
den bestehenden geselichen Bestimmungen; dasselbe gilt von Grenzstelnen zwischen
bandebherrlichem und Privateigenthum.
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