Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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4. 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die Vermessungen durch Benehung 
eines dritten Kettenziehers wesentlich gefördert und beschleunigt werden: so sind 
von jett an jedem Geometer drei Kettenzieher, Statt der bisherigen zwei, zur 
Versügung zu stellen; dagegen soll bei dem Messen die Beiziehung eines Feld- 
geschwornen künftig wegfallen, wenn nicht in in dem einen oder dem andern ein- 
zelnen Falle besondere Umstände solche nöthig machen wird. 
Greiz, den 26. Februar 1861. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung dal. 
Otto. 
N. v. Geldern= Crispendorl.
	        
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