9. Gesetzliche Verordnung,
die Aufhebung der Durchgangs-Abgaben
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linie, Gräsin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjäh-
rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie
souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die Regierungen der zum deutschen Zoll= und Handels-Bereine ge-
hörenden Staaten die gänzliche Aufhebung der Abgaben für den Waarendurchgang,
mit Einschluß der an Stelle der Durchgangsabgoben bestehenden Ausgangsabgaben,
und die entsprechende Abänderung des durch das Gesetz vom 5. November 1856
(el. No. XXV. (49.] der Gesehsammlung defsselben Jahres) publicirten Bereins-
zolltarifs beschlossen haben, so verordnen wir hiermit Volgendes:
Artikel 1.
Vom 1. März dieses Jahres an sind die Abgaben für den Waarendurchgang
(dritte Abeheilung des Tarifo) ferner die in der zweiten Abtheilung des Tarifs
unter Posstion 2 a, Position 5 c, 2 und 3, Position 5 f. 1. und Posttion 26.
Anmerkung 1. sestgesetzten Ausgangszölle aufgehoben. Die unter diesen Positionen
begriffenen Gegenstände werden der ersten Abtheilung des Tarifs zugewiesen, mit-
hin von jeder Abgabe befreit.