Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß ülterer Linie. 
W 3. 
(Ausgegeben den 19. März 1861.) 
10. Landesherrliche Verordnung, 
die Gleichstellung der Städte mit dem platten Lande hinsichtlich 
des Betrags der zu entrichtenden Malzschrotsteuer 
betressend. 
Wir Caroline Amalie Ellisabeth, verwittw. Furstin Neuß 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderüa- 
rigen Sohnes, HFeinrich des Zwei und Zwanzigsten üälterer Linie 
souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. 
und Landesregentin, 
fügen hiermit zu wissen: 
Bebufs der, aus Räcksscht auf die finanziellen Verhälinisse der Städte bis- 
her noch unterbllebenen völligen Gleichstellung sämmellcher Brauereien des Fürsten- 
thums Betreffs der Braumalzschrotsteuer verordnen hiermit nach vernommenem 
ständischen Beirathe Folgendes: 
8. 1. 
Von 1. April d. J. an ist von jedem zum Brauen bestimmten Zentner 
Malzschrot somohl in den Städen als auf dem Lande eine Braumalzschrotsteuer 
von 
a) Zwanzig Silbergroschen, wenn das Malzschrot von genetztem Malze, 
auf gewöhnlichen Möhlen, bereitet wird, 
b) von Zwei und Zwanzig Silbergroschen Ucht Pfennigen, wenn das Schrot 
aus Malj in ungenetztem Zustande oder durch sogenannte Ouetschmaschinen 
gewonnen wird, zu entrichten. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.