Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß ülterer Linie.
W 3.
(Ausgegeben den 19. März 1861.)
10. Landesherrliche Verordnung,
die Gleichstellung der Städte mit dem platten Lande hinsichtlich
des Betrags der zu entrichtenden Malzschrotsteuer
betressend.
Wir Caroline Amalie Ellisabeth, verwittw. Furstin Neuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderüa-
rigen Sohnes, HFeinrich des Zwei und Zwanzigsten üälterer Linie
souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
fügen hiermit zu wissen:
Bebufs der, aus Räcksscht auf die finanziellen Verhälinisse der Städte bis-
her noch unterbllebenen völligen Gleichstellung sämmellcher Brauereien des Fürsten-
thums Betreffs der Braumalzschrotsteuer verordnen hiermit nach vernommenem
ständischen Beirathe Folgendes:
8. 1.
Von 1. April d. J. an ist von jedem zum Brauen bestimmten Zentner
Malzschrot somohl in den Städen als auf dem Lande eine Braumalzschrotsteuer
von
a) Zwanzig Silbergroschen, wenn das Malzschrot von genetztem Malze,
auf gewöhnlichen Möhlen, bereitet wird,
b) von Zwei und Zwanzig Silbergroschen Ucht Pfennigen, wenn das Schrot
aus Malj in ungenetztem Zustande oder durch sogenannte Ouetschmaschinen
gewonnen wird, zu entrichten.
6