Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Zugleich wird hierbei bestimmt, daß diejenigen Lokale, in welchen nur Brannt- 
wein und Liköre, mit Ausschluß aller anderer geistigen Getränke, geschenkt wird, 
überall, also auch in hiesiger Stadt, um 10 Uhr Abends zu schließen sind. 
Die Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten und das Aussichtspersonal 
demgemäß zu instrulren. » « 
Greiz, den 28. December 1860. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
K. v. Geldern= Crlspendorf.
	        
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