Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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14. Bekanntmachung, 
die Verlängerung der Frist für Einziehum der verstümmelten hie- 
sigen Kassenscheine 
tietreffend. 
n der Regierungsverordnung vom 14. vorigen Monats, die Außercours- 
setzung verstümmelter Kafssenscheine betreffend (CI. No. III. W der diesjährigen 
Gesebsammlung) ist der Termin, bis zu welchem die hierländischen Kassenscheine, 
welche absichtlich, namentlich durch Ausschneiden der Figuren verstümmelt worden 
sind, von der Fürstlichen Landebkassenverwaltung in Zahlung oder zur 
wiechstlung angenommen werden dürfen, auf den 15. dieseo Monats bestimmt 
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Nachdem jedoch unter den obwaltenden Umständen, mit höchster Genehmigung 
beschlossen worden ist, eine vierwöchige Nachfrist für die Einziehung dieser ver- 
stümmelten KassenbilletS zu bewilligen und somit den Endtermin der resp. An- 
nahme und Umwechselung auf 
den 15. Mai dieses Jahres 
hinauszuschieben, so wird Solcheo zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt 
gemacht. 
Greiz, am 6. Ap#l 1361. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
	        
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