3. Bekanntmachung,
die Ausführung des Postvereinsvertrags vom 18. August 1860 u. w. d. 2.
betreffend,
Nachdem der revidirte Postvereins-Vertrag vom 5. Dechbr. 1351 und die
Tachwwage- Vernäge * 3. Septbr. 1955 und 26. Frbruar 1857 auf der in
Frankfurt a M. am Mai 1860 zusammengetretenen vierlen deutschen Post-
Conferenz in Einem ##eô⅜ vom 18. August 1860 und ein die regle-
mentären Vorschriften enthaltendes Uebereinkommen vom gleichen Tage zusammen-
gefaßt worden sind, so werden nachsteherd die das Publikum angehenden Bestim-
mungen, sowie eine Zusammenstellung der die Verwendung von Freimarken be-
treffenden Vorschristen, mit dem Beifügen zur öffentlichen Kerntnist gebracht, daß
diese am 1. Januar 1861 in Wirksamkeit tretenden Bestimmungen sich
a) im Allgemeinen auf den Brief-, Zeitungs= und Fahrvostverkehr zwischen
dem hiesigen Fürstenthum einerseits, und den nachgenannten Staaksgebieten und
Gebietstheilen, nämlich:
Anhalt-Bernburg, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen, Baden, Bremen, Bapyern,
Braunschweig, Hamburg, Hannover, Lichtenstein, bübeck, Luremburg, Meck-
lenburg-Schwerin, Mecklenburg= Strelitz, Oesterreich, Oldenburg (mit Aus-
nahme des Fürstenthumo Läbeck), Preußen (einschließlich Hohenzollern),
Sachsen (Königreich), Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar, Amt Allstede,
Schwarburg-Rudolstadt (Unterherrschaft), Schwarzburg: Sondershausen
(Unterherrschaft), Waldeck und Württemberg andererseito, sowie (in der
Regel nur bezüglich der Beförderungsstrecke innerholb des deutschen Post-
vereinsgebiets) auch auf Sendungen nach und aus dem DPostvereins-
usland;
b) die Bestimmungen unter Art. 9, 11, 33, 42—69, 71 73, auch auf
den Verkehr im Innern des hiesigen Fürstenthums, sowie zwischen demselben einer-
seits und dem übrigen Fürstl. Thurn und Taxisschen Postbezirk beziehen.
Greiz, den 31. December 1860.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Gelden-C#spendors.