Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

17. Gesetzliche Verordnung, 
die Bestrafung des Mißbrauchs des zur Viehfütterung oder gewerb- 
lichen Zwecken überlassenen Kochsolzeo 
belrefsend. 
Wi# Caroline Amalie Elisabeth, vervittwete Firstin NReus- 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten ülterer 
Linic souveränen Fürsten Rcuß, Grafen und Herrn von Plauen rc. 
und Landesregentin, 
sügen hiermit zu wissen: 
Um bei der zu Gunsten der Viehbesitzer und Gewerbetreibenden stattsindenden 
Abgabe von sogenanntem Vieh: und Gewerbesalze das Interesse der Salzregie, 
gegen mißbräuchliche Verwendung dieser zu ermäßigten Preisen verabfolgten Vieh- 
lalzgattungen möglichst zu schüzen, wird mit Rücksicht auf die zwischen den Regie- 
rungen des Thüringischen Zoll= und Handelovereins auf der Erfurter Conferenz 
im Jahre 1846 vereinbarten Bestimmungen hiermit Folgendes verordnet: 
K. 1. 
fice das zu ermäßigten Preisen ihm zugestandene Salz ganz oder theilweise 
an Andere überläßt oder zu anderen, als den bestimmten Zwecken verwendet, hat 
nicht nur die an den geseblichen Preisen ihm erlassene Summe zur Steuerkasse 
nachzuzahlen, sondern auch, alsé Strase der mißbräuchlichen Verwendung, den zehn- 
fachen Betrag des nachzuzahlenden Preises, und Falls derselbe unter 10 Thaler 
beträgt, oder eine bestimmte Summe überhaupt nicht zu ermitteln ist, mindestens 
10 bis 50 Thaler zu entrichlen. 
Sowohl der Betrag der Preis-Differenz, als die Strase, sind von demjenigen 
einzuziehen, der das Salz zum ermäßigten Preise begehrt und empfangen hat, ohne 
11“
	        
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