Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Räcksicht, ob der Mißbrauch durch ihn selbst oder hurh Andere, und ob er mit 
seiner Zustimmung oder ohne sein Vorwissen verübt ist. 
g. 2. 
Außerdem gehen die Kontravenienten der Begünstigung, Salz zu ermaͤßigten 
Preisen zu erhalten, für immer verlustig, welches auch dann Statt findet, wenn 
zwar dem Empfänger des Salzes ein von ihm selbst verübter Mißbrauch nicht zu 
erweisen ist, der Fall eines Unterschleifs mit dem ihm bewilligten Salze durch an- 
dere Personen aber zum zweitenmale eintritt. 
. 3. 
Endlich hat auch derjenige, welcher die bei Ueberlassung von wohlfeilerem 
Salze zu gewerblichen Zwecken vorausgesehten Bedingungen vollständig und pönkt- 
lich zu erfüllen unterläßt, abgesehen von der ihn etwa treffenden Strafe, zu ge- 
wärtigen, daß ihm die Begünstigung deo wohlfeileren Salzbezugs zeitweise, und 
nach vorhergegongener zweimaliger Bestrafung und Verwarnung für immer ent- 
zogen 
s urundt ich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit dem 
Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Gegeben Greiz, den 6. Mai 1861. 
(L. S.) Caroline. 
Frb. i. V.
	        
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