Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Zum Uebergange von Düngemitteln größeren Salzgehaltes von einem Vereins- 
staate in einen anderen, bedarf es der Einholung elnes Erlaubnißscheines der zu- 
sländigen Behörde des Staates, in dessen Gebiet die Einführung geschehen soll, 
und der Innehaltung der dabei zu ertheilenden näheren Vorschriften. 
Zur allgemeinen Nachachtung wird dies hiermit bekannt gemacht. 
Greiz, am 3. Mai 1861. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Friß., i. V. 
N. v. Gesbeen- nspendor!.
	        
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