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3) für Packete über 1 bls 6 Pfund Gewichr,
sowie för Geldsendungen im Betrage über
10 bis 30 Thlr. oder über 17 ½ bis
52½ S... 14 Sgr. oder 4 Kr.,
4) für Sendungen von größerem Gewicht
oder mit höherer Werthserklärung 1/8 „ „ 6 „
5) für Zeitungen, wenn die Bestellung re
gelmäßig Fi Procnhumeraudo
halbjährli
wenn die aian bochstens einmal
wöchentlich erscheint 3 „ „„ 10 „
wenn die Zeitung 2 — ämal alchein 6 „ „ 21 „
und
wenn die Zeitung mehr als 4 mal er-
scheint und bestellt wird. .8 „ „ 28 „
Für die Beförderung aller Briefpostsendungen von den Landorten zum Dost-
orte de5 Bestellbezirks wird, wenn dieselben von da durch die Post weiter befördert
werden, keine Gebühr, wenn dieselben dagegen im Postorte verbleiben, die
gewöhnliche Ortsbestellgebühr erhoben.
Bei der Abholung einer wegen ihrer Schwere oder wegen ihres declarirten
Werthes durch den Landposlboten nicht bestellbaren Sendung ist weder ein Gefach-
noch Lagergeld zu erheben.
Wer an Orten, wohin eine regelmäßige Bestellung der Postsachen auf das
Land durch Poslboten stattsindet, von der Landpost keinen Gebrauch machen, son-
dern die für ihn eingehenden Poslsendungen auf der Post abholen oder an eine zu
bezeichnende Person im Postorte abgeben lassen will, hat dies der Poslstelle anzu-
zeigen, und sodann
a) wenn die Abgabe an eine Person im Postorte erfolgt, die gewöhnliche
Ortsbestellgebühr,
D) bei Abholung am Schalter
1) wenn die Begehung des adressatischen Landorts wöchentlich nur ein-
mal erfolgr, keine Vergütung,
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