1. Eigentliche Vertragsbestimmungen.
A. Briefpost.
Art. 1.
Das Briefporto beträgt für den einfachen Brief (vergl. Artikel 2): Lemo.
bei einer Entfernung (zwischen Aufgabr= und Abgabe-Postort) 5? "“
Oet. Wa#. Sd W .
bis ½° 10 geographische Meilen einsch. 1 Sgr. oder 5 Rkr. oder 3 Kr.
über 10 bis zu 20 Meilen rsch. “?2d2 „ „ 10 „ „ 6 „
über 5 Meilen 9J93 „ „ 15 „ „ 9 „
je nach der. sunewhe
rt. 2
Als elnfache Briese werden solche behandelt, welche weniger als Ein **#3
(ye bes 3ollos#ah wiegen. #wichts,
ür jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist dos Vorkolet *lv
für einen Ansichen Brief zu erheben. "
Trt. 3.
Portopslichtige Briesschaften ohne Werthangabe unterliegen bis zum Gewichte FM
von 4 both ausschließlich ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung Feh. |
als Briefpost= Sendungenz schwerere aber bic zum Gewichte von ½ Pfund ein-
schließlich nur dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisaß auf der Adresle
oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt wird.
Wac die porkofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 12 be-
zeichneten Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmteb Gewicht, die in
dem Artikel 13 aufgeführten Dienstcorrespondenzen aber bis zum Gewichte von
1 Zoll-Pfund einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisah auf der Adresse mit der
Briespost defördert.
Außerdem sind die auc dem Vereino-Auslande mit der Briefpost eingehenden
und ihrer Natur nach zur Weiterbeforderung mit der Briefpost geeigneten Sen-
dungen, insofern die Vorschriften über zollamtliche Behandlung nicht entgegen steben,
ohne Unterschied des Gewichtes mit der Briespost weiter zu befördern, und sowohl
hiasichtlich der #erung, , als wh in Betreff des Porlobezuges als Briefpost=
Sendungen zu behandeln.