Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 70 — 
In Folge dessen verordnen Wir hiermit in Kraft statutarischer Bestimmung 
Folgendes: 
1. 
(Zu §. 12 der St.-O.) 
Zur Erläuterung und Ergänzung des §. 12 der Stadt-Ordnung wird dem- 
selben nachstehende Fassung gegeben: 
„Gesuche um Aufnahme in die Stadtgemeinde sind bei dem Stadtrathe 
anzubringen und von diesem zu prüfen. 
Ist die Aufnahme eines inländischen Bewerbers nach den bestehenden 
Gesetzen unbezweifelt statthaft und im Interesse der Stadigemeinde unbe- 
denklich, so beschließt der Stadtrath hierüber ohne Weiteres. Auch ist der 
Stadtrath befugt, nach eigenem Ermessen ohne vorgängiges Gutachten 
der Stadtverordneten die Abweisung von Aufnahmegesuchen jeder Arl zu 
verfügen. 
In entgegengesehten Fällen hat der Stadtrath das Gutachten der 
Gemeindevertreter zu erforder 
Widersprechen diese der Aufnahme eines Ausländers, so hat der Stadt- 
rath, falls er sich nicht durch die desfallsigen Gründe der Stadtverordne= 
ten zu Abschlagung des Gesuchs bewogen finder, an Fürstliche Regierung 
Behufs der Entscheidung Bericht zu erstatten. Ueberdies ist jede Aufnahme 
eines Ausländers von der Ertheilung deo Staatébürgerrechte durch Fürst- 
liche bandesregierung abhängig. 
Erklären sich die Gemeindevertreter gegen die Aufnahme eines Inlän= 
ländert, so kann der Stadtrath zwar, dafern er die Bedenken der erstern 
för unerheblich erachtet, nichtdestoweniger die Aufnahme beschließen; er 
hat jedoch in diesem Falle die Gemeindevertreter von seiner Beschlußnahme 
unter Angabe seiner Gründe dafür in Kenntniß zu setzen. 
ien allen Fällen ist der abgewiesene Bewerbex befugt, gegen die ab- 
schlägliche Bescheidung dec Stadtraths binnen 10 Tagen nach deren Er- 
öffnung Rekuro an Füörstliche Landesregierung Behufs deren Entscheidung 
in letzter Instanz zu ergreifen. Betrifft der Rekurs ein Gesuch, bezüglich 
dessen die Stadtverordneken noch nicht mit ihrer gutachtlichen Aeußerung 
gehört worden sind, so ist ihnen hierzu noch in der Rekursinstanz dann 
Welegenheit zu geben, wenn über die Rechtsbeständigkeit der abfälligen Be- 
scheidung Zweifel entstehen sollten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.