— 72 —
landes nach Greiz wenden und das dasige Bürgerrecht erwerben, außer den für
ihre Person zu zahlenden Bürgerrechtsgebühren noch
Acht Thaler für die Frau und
Zwei Thaler für jedes von ihnen mitgebrachte Kind
an die Stadtkasse zu entrichten.
Zur veränderten Normirung der dermaligen, für die Landstraßenbaukasse und
für die allgemeine Krankenkasse bestehenden Abgabensätze, bedarf es selbllverständlich
der Zustimmung der Gemeindevertreier nicht.
3.
(Zu &. 57 der St--O.)
Die Bribehaltung des Bürgerrechts beim Wegzuge darf nur Solchen bewilligt
werden, welche ihres Wegganges ungeachtet aus dem hiesigen Unterthanenverbande
nicht ausscheiden.
Die für die Bürgerrechtöbeibehaltung zu entrichtende jährliche Abgabe soll
von nun an in gleicher Höhe stehn mit dem Beitrage, welchen der Wegziehende
während der lehzten Zeit seines Aufeuthalles in der Stadtgemeinde zu einer einfachen
Gemeindeanlage zu leisten halte
4.
(Zu §. 76 der St.-O.)
Die Regel, nach welcher im allgemeinen au, die nicht Gemeindemuglieder
sind, von der Mitleidenheic bei Aufbringung von Gemeindeanlagen befreit sind,
soll keine Anwendung sinden auf Solche, 4 bier von ihrem Vermögen leben oder
die, ohne in Gesindedienst zu steben, hier ihren Unterhalt erwerben, namentlich
nicht auf Handlungocommis, Drucker und Gesellen, welche in einer Fabrik oder
Austalt arbeiten, ohne einem Meister untergeben zu sein. Einwohner dieser Klassen
sind, obschon dem hirsigen Gemeindeverbande nicht angehörig, ebeuso wie die Ge-
meindemitglieder verpflichtet, zu den Gemeindeanlagen beizutragen.
Ehefrauen und Unmündige sind, dafern ihr Vermögen mindesltens fünfzig
Thaler jährlichen Nutzungoertrag giebt, wegen des letztern ebenfalls der Beitragé-
sflichr zu den Gemeindeanlagen unterworfen.
Steht dem Chemanne oder dem Vater der Niebbrauch am Vermögen des
unmündigen Kindes zu, so ist das betreffende Einkommen der erstern Hinzuzurechnen