Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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landes nach Greiz wenden und das dasige Bürgerrecht erwerben, außer den für 
ihre Person zu zahlenden Bürgerrechtsgebühren noch 
Acht Thaler für die Frau und 
Zwei Thaler für jedes von ihnen mitgebrachte Kind 
an die Stadtkasse zu entrichten. 
Zur veränderten Normirung der dermaligen, für die Landstraßenbaukasse und 
für die allgemeine Krankenkasse bestehenden Abgabensätze, bedarf es selbllverständlich 
der Zustimmung der Gemeindevertreier nicht. 
3. 
(Zu &. 57 der St--O.) 
Die Bribehaltung des Bürgerrechts beim Wegzuge darf nur Solchen bewilligt 
werden, welche ihres Wegganges ungeachtet aus dem hiesigen Unterthanenverbande 
nicht ausscheiden. 
Die für die Bürgerrechtöbeibehaltung zu entrichtende jährliche Abgabe soll 
von nun an in gleicher Höhe stehn mit dem Beitrage, welchen der Wegziehende 
während der lehzten Zeit seines Aufeuthalles in der Stadtgemeinde zu einer einfachen 
Gemeindeanlage zu leisten halte 
4. 
(Zu §. 76 der St.-O.) 
Die Regel, nach welcher im allgemeinen au, die nicht Gemeindemuglieder 
sind, von der Mitleidenheic bei Aufbringung von Gemeindeanlagen befreit sind, 
soll keine Anwendung sinden auf Solche, 4 bier von ihrem Vermögen leben oder 
die, ohne in Gesindedienst zu steben, hier ihren Unterhalt erwerben, namentlich 
nicht auf Handlungocommis, Drucker und Gesellen, welche in einer Fabrik oder 
Austalt arbeiten, ohne einem Meister untergeben zu sein. Einwohner dieser Klassen 
sind, obschon dem hirsigen Gemeindeverbande nicht angehörig, ebeuso wie die Ge- 
meindemitglieder verpflichtet, zu den Gemeindeanlagen beizutragen. 
Ehefrauen und Unmündige sind, dafern ihr Vermögen mindesltens fünfzig 
Thaler jährlichen Nutzungoertrag giebt, wegen des letztern ebenfalls der Beitragé- 
sflichr zu den Gemeindeanlagen unterworfen. 
Steht dem Chemanne oder dem Vater der Niebbrauch am Vermögen des 
unmündigen Kindes zu, so ist das betreffende Einkommen der erstern Hinzuzurechnen
	        
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