— 73 —
und daher von ihm mit dem Ertrage des eigenen Vermögené Behufs der Bestim-
mung des Anlagenbeitrags anzugeben. Im entgegengeseczten Falle wird der Anla-
genbeitrag von dem betreffenden Vermögencertrage besonders berechnet, und es ist
hierbei nach Anleitung des dem Abschähungsstatur vom 7. Februar 1852 beige-
ügten Schema zu verfahren.
5.
(Zu §5. 92 der St.-O.)
Die Ersatzmänner der Stadtverordneten sollen nicht mehr wie dehe zu Mit-
oliedern des größern Burgerausschusses durch Wahl berufen werden
Zur Wahl der Bürgerausschuhmitglieder darf erst nach ornnre Kahl der
Stadtverordneten und der Ersahmänner derselben verschritten werden.
6.
(Zu den 98. 108— 111 der Se. O.)
An die Stelle der in den Ih. 108— 111 beschriebenen Wahldeputation est
zu Folge der statutarischen Verordnung vom 27. Oktober 1854 eine Deputation
zur Prüsung der Wahllislen getreten. Die im &. 10 vorgeschriebene „gesetztiche“
Besähigung des zum Registriren zugezogenen Protokollanten wird nicht mehr er-
kordert.
Die Aufstellung der Wahllisten kann zwar, wie dies zeither geschehen, durch
Nachträge der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen in die votjährige
biste bewirkt werden; doch muß wenigstens von zwei zu zwei Jahren eine neue
Liste ausgefertigt werden.
7.
(Zu &. 118 der St.-O.)
Kann wegen Auhenbleibens von mehr als einem Drititheil der Mitglieder
des Wahlkörpers zu einer gültigen Wahl von Mitgliedern für den größeren Bür-
herausschuß nicht verschritten werden, so ist unter Einhaltung des unter 4. der sta-
luarischen Verordnung vom 27. Oktober 1854 vorgeschriebenen Verfahrens ein
anderweiter Wahltag anzuberaumen und der hierdurch verursachte Kostenaufwand
von den Außengebliebenen einzuziehen.
8.
(Zu 9. 164 der St. D.)
Die im 9. 164 angegebenen Besoldungen ind