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für die Bürgermeisterstelle auf
450 Thaler,
für die Stadtschreiberstelle auf
500 Thaler
erhöht worden.
9.
(Zu §. 169 der St.-O.)
Durch die inzwischen erfolgte Gehaltofirirung für den Rathödiener hat die für
denselben tücksichtlich der ihm überwiesenen Marktabgabe von Aucwärtigen be-
standene Ausnahme von der Regel des &. 169 ihre Beseitigung gefunden.
10.
Wer mit Ehren auc dem Stadtrath ausscheidel, nachdem er wenigstens zwölf
Jahre lang ununterbrechen unbesoldetes Mitglied desselben gewesen ist, erhält den
Ehrentikel: Stadtrath.
In andern Fällen dagegen, wo die Prädikatsertheilung an ein ausscheldendes
Stadtrathemitglied nach . I31 dem Stadtrathe im Einverständnisse mit den
Stadtverordneten gestatter ist, bewendet es bei dem Ehrentikel: Stadtältester.
11.
(Zu K. 186 der St.-O.)
Zu der nach §. 156 der Marktdeputation überwiesenen Ueberwachung des
Innungswesens ist diese Deputation nur in Ansehung des innungsmäßigen Ge-
werbsbetrieboc beim Handel und Markeverkehr verpllichtet.
12.
(Zu K. 187 der St.-O.)
Ist der Brauinspektor mit Vorbehall der Kündigung angestellt worden, so
darf der Stadtrath von derselben nur mit hierzu erlangter Einwilligung des grö-
heren Bürgeraueschusses Gebrauch machen.
13.
(Zu 9. 204 der St.-O.)
Wird die Thätigkeit einzelner Bezirkovorsteher mehr als die der übrigen in
Anspruch genommen, so ist der Stadtrath ermächtigt, ihnen mit Zustimmung der