Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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für die Bürgermeisterstelle auf 
450 Thaler, 
für die Stadtschreiberstelle auf 
500 Thaler 
erhöht worden. 
9. 
(Zu §. 169 der St.-O.) 
Durch die inzwischen erfolgte Gehaltofirirung für den Rathödiener hat die für 
denselben tücksichtlich der ihm überwiesenen Marktabgabe von Aucwärtigen be- 
standene Ausnahme von der Regel des &. 169 ihre Beseitigung gefunden. 
10. 
Wer mit Ehren auc dem Stadtrath ausscheidel, nachdem er wenigstens zwölf 
Jahre lang ununterbrechen unbesoldetes Mitglied desselben gewesen ist, erhält den 
Ehrentikel: Stadtrath. 
In andern Fällen dagegen, wo die Prädikatsertheilung an ein ausscheldendes 
Stadtrathemitglied nach . I31 dem Stadtrathe im Einverständnisse mit den 
Stadtverordneten gestatter ist, bewendet es bei dem Ehrentikel: Stadtältester. 
11. 
(Zu K. 186 der St.-O.) 
Zu der nach §. 156 der Marktdeputation überwiesenen Ueberwachung des 
Innungswesens ist diese Deputation nur in Ansehung des innungsmäßigen Ge- 
werbsbetrieboc beim Handel und Markeverkehr verpllichtet. 
12. 
(Zu K. 187 der St.-O.) 
Ist der Brauinspektor mit Vorbehall der Kündigung angestellt worden, so 
darf der Stadtrath von derselben nur mit hierzu erlangter Einwilligung des grö- 
heren Bürgeraueschusses Gebrauch machen. 
13. 
(Zu 9. 204 der St.-O.) 
Wird die Thätigkeit einzelner Bezirkovorsteher mehr als die der übrigen in 
Anspruch genommen, so ist der Stadtrath ermächtigt, ihnen mit Zustimmung der
	        
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