Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Stadtverordneten außer der im . 204 bestimmten Besoldung noch eine besondere, 
7 größeren Aufwande von Mühe und Zeit angemessene Bergütung zu be- 
ligen. 
14. 
(Zu 6. 209 der St.-O.) 
Dem Stadtrathe steht es nicht blos frei, an Stelle der Bezirkévorsteher an- 
harnt Drzmm, % „Hoatelausic zu übertragen, sondern er ist zu dieser Uebertra- 
in Fall 6 Bedürfnisseg auch Behufs der Unterstugung der im Dienste 
gon Tasrochbegehe ermächtigt. 
15. 
(Zur Beilage B. der St.-O.) 
Durch die in Ausführung des Gesetzes über Dtaangehörigken" vom 3. Januar 
13854 erfolgte Bildung der Gemeindebezirke ist das in der 1. Bezirkoabtheilung 
der hiesigen Stadt mit aufgenommene „„Iscgehwirihehauce dem Gemeindebezirke 
Pohlit einverleibt worden. Der 6. Stadtbezirk hat durch Einweisung der früher 
alê eigene Ortschaft bestandenen Häuser von „Taunendorf“ in die Stadt einen 
Zuwachs erhalten. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige statutarische Verordnung eigenhän- 
dig vollzogen und mit dem Abdrucke Unseres größeren Regierungöinsiegels versehen 
lassen. 
Greiz, den 28. Juni 1861. 
(L. S.) Carolinc. 
10. Herrmann.
	        
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