Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

26. Bekanntmachung, 
die zollfreie Behandlung des zur Papierfabrikation zu verwendenden 
Holzmehls 
belrefsend. 
Zufolge einer, von den Zollvereinsregierungen getroffenen Vereinbarung, ist 
das auc dem Zollvereinkauslande unvermischt eingehende, in neuerer Zeit zur Pa- 
pierfabrikation mitverwendete Holzmehl, den unter Abtheilung l. pos. 28 des 
Verein-Zolltarifs aufgeführten zollfreien Gegenständen zugewiesen worden, was 
hiermit als Ergänzung des amtlichen Waarenverzeichnisses zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird. 
Greiz, den 25. Juli 1861. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
D. Herrmann. 
Scheibe.
	        
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