Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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In allen andern Fällen sind ohne Rücksicht auf die gedachte Behaup- 
tung die Eingangszölle, beziehungsweise Ausgangszölle zu entrichten, und 
es ist nach ihnen die verm irkte Strafe abzumessen.“ 
g. 2. 
Hiernach sind auch diejenigen, nach dem 1. März d. J. verübten Vergehen 
zutreffenden Falls zu beurtheilen, die erst jetzt und später zur Anzeige kommen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Förstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Homburg, den 1. August 1861. 
(L., S.) Carolinc. 
. Herrmann.
	        
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