Gesetzsammlung
des Fuürstenthums Reuß älterer Linie.
M. 11.
(Ausgegeben den 31. August 1861.)
29. Gese 6,
die Vergütung der Stener für nusgeführten Rübenzucker, die Be-
steuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und die Verzollung
des ausländischen Zuckers und Syrups
belreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu
Hessen Homburg, als Vormünderin Unsercs vielgeliebten minderjäh-
rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie
sonveränen Fürsten Rcuß, Grafen und Herrn von Planen 2c.
und Landeoregentin,
verordnen andurch auf Grund der von den Regierungen der zum deutschen Zoll-
verein gehörenden Staaten am 25. April d. J. abgeschlossenen Uebereinkunft wegen
Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus
getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Spyrupb Fol-
endes:
0. 1.
Für- Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker, nicht
minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker, soll, wenn deren Aus-
fuhr über die Zollvereinägrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Nieder-
lage erfolgt, vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzuckersteuer enrsprechende
Vergütung gewährt merden, insofern nicht die höhere Zollvergütung für rafsinirten
ausländischen Zucker eintritt.
. 2.
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen und über die Höhe dieser
Vergütung sind durch Unsere Landesregierung zu ertheilen.
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