Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

ausländischem 
86 
g. 3. 
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten 
(gedörrten) Rüben, werden auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr fünf 
und ein halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet. 
g. 4. 
Vom 1. Septbr. 1861 ab beträgt bis auf Weiteres der Eingangszoll von 
  
1. Zucker. # 
a. Brod-, Hut-, Kandis-, 
Bruch- oder Lumpen- 
und weißem gestoße nem 
Zucker 
# 
und Farin“ 
* 
Rohzucker 
Guckermehl) ] 
Maahstab 
  
  
* 
"1 
Robzucker für inländi- 
sche Siedereien zum Raf- 
finiren unter den beson- 
ders vorzuschreibenden 
Bedingungen und Con- 
trolen 
□ 
. Syrop 
Auflösungen von Zucker, 
welche als solche bei der 
Revision bestimmt erkannt! 
werden, unterliegen dem 
vorstehend zu 1 . ausge: 
führten Eingangsgolle für 
Zucker. " 
1 Centner 4 
1 Gentner 2 
Eingangs= För#Tar wird vergütet vom Cent- 
  
  
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ner Bruttogewicht. 
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der 
Abgabe. 
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. in Fässern mit Dauben 
von Eichen= und anderem 
barten Holze. 
.Hin anderen Faͤssern. 
in Kisten. 
Hin Koͤrben. 
in Fässern mit Dauben 
von Eichen- und anderem 
harten Holze. 
Hin anderen Fassern. 
in Kisten von 8 Centnern 
und darüber. 
Hin Kisten unter 8 Centnern. 
in außer--europaͤisch. Rohr- 
geflechten (Cannsers, Cran- 
inns). 
in anderen Körben. 
Hin Ballen. 
in Fässern.
	        
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