ausländischem
86
g. 3.
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten
(gedörrten) Rüben, werden auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr fünf
und ein halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet.
g. 4.
Vom 1. Septbr. 1861 ab beträgt bis auf Weiteres der Eingangszoll von
1. Zucker. #
a. Brod-, Hut-, Kandis-,
Bruch- oder Lumpen-
und weißem gestoße nem
Zucker
#
und Farin“
*
Rohzucker
Guckermehl) ]
Maahstab
*
"1
Robzucker für inländi-
sche Siedereien zum Raf-
finiren unter den beson-
ders vorzuschreibenden
Bedingungen und Con-
trolen
□
. Syrop
Auflösungen von Zucker,
welche als solche bei der
Revision bestimmt erkannt!
werden, unterliegen dem
vorstehend zu 1 . ausge:
führten Eingangsgolle für
Zucker. "
1 Centner 4
1 Gentner 2
Eingangs= För#Tar wird vergütet vom Cent-
’1
ner Bruttogewicht.
VMhfund.
der
Abgabe.
gellngon iie :
– 4 ) —
6 1
1V Ü (114
1% i
710 1250
1 Centner 5 1
"“ 1 # s 13.
E 7
4%%
1 Centner *•7 — 1030 13.
10
16.
l
S
7½ 726%
15 422¼ 11.
. in Fässern mit Dauben
von Eichen= und anderem
barten Holze.
.Hin anderen Faͤssern.
in Kisten.
Hin Koͤrben.
in Fässern mit Dauben
von Eichen- und anderem
harten Holze.
Hin anderen Fassern.
in Kisten von 8 Centnern
und darüber.
Hin Kisten unter 8 Centnern.
in außer--europaͤisch. Rohr-
geflechten (Cannsers, Cran-
inns).
in anderen Körben.
Hin Ballen.
in Fässern.