Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Dessen zu Urkund haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollf#ogen und 
mit Unserem größeren Regierungssiegel versehen lassen. 
Gegeben Greiz, den 21. August 1861. 
(I. S.) Carolinc. 
D). Herrmann. 
30. Erläuternde Negierungs. Verordnung, 
die Besteuerung des Braumalzschrots 
betressend. 
Zur Erleichterung der Controle Seiten der Steueraufsichtsbeamten, sowie zur 
Verhütung elwaiger Defraudationen Seiten der Brauenden hinsichtlich der Besteue- 
rung des von ihnen zu verwendenden Draumalzschione „bor. sich Furstliche Landes- 
regierung bewogen gefunden, bezüglich der 96. 1 und 2 der Landeöherrlichen Ver- 
ordnung vom 14. März 1861, die Glchiemg der Städte mit dem platten 
bande hinsichtlich des Betrags der zu entrichtenden Malzschrotsteuer betreffend, mit 
höchster Genehmigung Folgendes erläuternd zu verordnen: 
Von allem, auf gewohnlichen Mahlmühlen bereiteten Malzschrot ist der 
niedere, von allem auf sogenannten Duetschmaschinen gewonnenen Brau- 
malze der höhere, durch die banderegentschaftliche Verordnung vom 
14. März d. J. bestimmte Steuersatz zu entrichten. 
Auf den Grad der Feuchtigkeit, welcher der ersteren Gattung des 
Malzschrote# gegeben wird, ist daher bei der Anwendung des Steuersage#s 
eben so wenig Räcksicht zu nehmen, alc auf einen eiwaigen Zusatz von 
Feuchtigkeit, welcher das auf Quetschmaschinen bereitete Malzschrot erhalten 
te. 
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