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2) Die Vergütung kann nur eintreten, wenn Rohzucker und Farin, sowie die
der gleichen Behandlung mit dem Rohzucker und Farin unterliegenden Zuckerarten
in Mengen von mindestens 30 Centnern, Brod-, Hut= und Kandiezucker aber in
Mengen von 10 Centnern über die Zollvereinsgrenze auögeführt oder in eine öffent-
liche Niederlage aufgenommen werden.
3) Die Steuer-Vergütung wird dem Versender gewährt. Ein Nachweis über
den Ursprung und die Versteucrung des Zuckers ist nicht erforderlich.
Demgemäß kann der für Brod-, Hut-, und Kandiszucker, sowie für, ge-
stoßenen (gemahlenen) Brod= und Hutzucker bewillgte Vergütungöbetrag auch für
dergleichen Fabrikate aus ausländtschem Zucker gewährt werden, wenn der Exportant
die besonderen Bedingungen nicht erfällt, an welche der Empfang des ausschließ-
lich für Rohzucker-Rasstnade beslehenden höhern Vergütungosatzes geknapft ist, und
eben so kann die Vergütung für Rohzucker und Farin auch für dergleichen aus
dem Auslande eingeführten Zucker gezahlt werden
4) Wer Zucker mit dem Auspruche auf die der Rübenzuckersleuer entsprechende
Steuervergütung auoführen oder zur Niederlage bringen will, hat einem zur Ab-
fertigung befugten Amte (d. h. einem solchen, welches entweder die Befugnih zur
Auafertigung von Boegleitscheinen 1 besitzt, oder die betreffende Ermächtigung be-
sonders ertheilt erhalten hat) eine, nach dem vorgeschriebenen Muster 1 aucgestellte
schriftliche Anmeldung in einfacher Ausfertigung vorzulegen, welche Gat-
tung und Menge des Zuckers, so wie die Verpackungsart und Vezeichnung der
Kolli angiebt und dasjenige Amt benennt, über welches die Ausfuhr, oder bej wel-
chem die Niederlegung bewirkt werden sei. Mit dieser Anmeldung ist der Zucker
zur Abkertigung vorzuführen, deren Schluß die Bescheinigung bildet.
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5) Ist diese Bescheinigung (Nr. 4) nicht von demjenigen Amte, welchem die
Anmeldung zuerst vorgelegt worden ist, zu ertheilen, so gelangt die bescheinigte An-
meldung doch an dieses Amt zurück.
Von den Ausfertigungsämtern werden nach dem Ablaufe jedes Monats
ein) Iergalden biquidationen über den im Laufe desselben als auögeführt
nachgewiesenen Zucker aufgestellt und mit den bescheinigten Anmeldungen dem Gene-
ralinspector de Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins vorgelegt.
7) Der Generalinspektor hat die zu vergütenden Beträge fest zustellen und ent-
weder deren Anrechnung auf kreditirte Rübenzuckersteuer zu verfugen, so weit dies
II. geschehen kann, oder darüber Anerkenntnisse auczuferligen, welche auf jeden Inhaber
—lauten. Muster II.