Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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2) Die Vergütung kann nur eintreten, wenn Rohzucker und Farin, sowie die 
der gleichen Behandlung mit dem Rohzucker und Farin unterliegenden Zuckerarten 
in Mengen von mindestens 30 Centnern, Brod-, Hut= und Kandiezucker aber in 
Mengen von 10 Centnern über die Zollvereinsgrenze auögeführt oder in eine öffent- 
liche Niederlage aufgenommen werden. 
3) Die Steuer-Vergütung wird dem Versender gewährt. Ein Nachweis über 
den Ursprung und die Versteucrung des Zuckers ist nicht erforderlich. 
Demgemäß kann der für Brod-, Hut-, und Kandiszucker, sowie für, ge- 
stoßenen (gemahlenen) Brod= und Hutzucker bewillgte Vergütungöbetrag auch für 
dergleichen Fabrikate aus ausländtschem Zucker gewährt werden, wenn der Exportant 
die besonderen Bedingungen nicht erfällt, an welche der Empfang des ausschließ- 
lich für Rohzucker-Rasstnade beslehenden höhern Vergütungosatzes geknapft ist, und 
eben so kann die Vergütung für Rohzucker und Farin auch für dergleichen aus 
dem Auslande eingeführten Zucker gezahlt werden 
4) Wer Zucker mit dem Auspruche auf die der Rübenzuckersleuer entsprechende 
Steuervergütung auoführen oder zur Niederlage bringen will, hat einem zur Ab- 
fertigung befugten Amte (d. h. einem solchen, welches entweder die Befugnih zur 
Auafertigung von Boegleitscheinen 1 besitzt, oder die betreffende Ermächtigung be- 
sonders ertheilt erhalten hat) eine, nach dem vorgeschriebenen Muster 1 aucgestellte 
schriftliche Anmeldung in einfacher Ausfertigung vorzulegen, welche Gat- 
tung und Menge des Zuckers, so wie die Verpackungsart und Vezeichnung der 
Kolli angiebt und dasjenige Amt benennt, über welches die Ausfuhr, oder bej wel- 
chem die Niederlegung bewirkt werden sei. Mit dieser Anmeldung ist der Zucker 
zur Abkertigung vorzuführen, deren Schluß die Bescheinigung bildet. 
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5) Ist diese Bescheinigung (Nr. 4) nicht von demjenigen Amte, welchem die 
Anmeldung zuerst vorgelegt worden ist, zu ertheilen, so gelangt die bescheinigte An- 
meldung doch an dieses Amt zurück. 
Von den Ausfertigungsämtern werden nach dem Ablaufe jedes Monats 
ein) Iergalden biquidationen über den im Laufe desselben als auögeführt 
nachgewiesenen Zucker aufgestellt und mit den bescheinigten Anmeldungen dem Gene- 
ralinspector de Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins vorgelegt. 
7) Der Generalinspektor hat die zu vergütenden Beträge fest zustellen und ent- 
weder deren Anrechnung auf kreditirte Rübenzuckersteuer zu verfugen, so weit dies 
II. geschehen kann, oder darüber Anerkenntnisse auczuferligen, welche auf jeden Inhaber 
—lauten. Muster II.
	        
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