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33. Gesetz,
die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholometer
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Reuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unsercs vielgeliebten minder-
jührigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie sonveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landeoregentin,
fügen hiermit zu wissen:
C. 1.
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten von einer vorbedungenen
Stärke dürfen, sofern die Ueberlieferung im Inlande stattfindet, zur Ermittelung
des Alkoholgehaltes nur die mit dem Stempel einer von Unserer Landesregierung
anerkannten Eichungsbehörde versehenen Alkoholometer und Thermometer angewen-
det werden.
i
Bei der Anwendung dieser Instrumente werden vorläufig und bis auf weitere
Fürstlicher Regierung vorbehaltene Anordnung lediglich die Königlich Preußischen
Eichungsbehörden und die dort eingeführten Reductionstabellen anerkannt.
8. 3.
Die Uebertretung der Vorschrift in 9. 1 oder die Benutzung anderer als der
auf Grund des §. 2 vorgeschriebenen Reductionstabellen wird mit der in §. 1 der
Verordnung vom 13. Juli 1858, den Ausschluß der ungeeichten Gewichte und
Waagen im Handelsverkehr betreffend, angedrohten Strafe geahndek.
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