Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies von 
einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zu- 
sammen den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen, 
in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der 
Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung 
einer Generalversammlung zu vrrlangen, an den Besib eines größeren oder eines 
grringeren Antheils am Essammerahtrine geknüpft, so hat es hiebei sein Be- 
wen 
rt. 139. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung be- 
kannt gewacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser 
Weise angekündigt ilt, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch 
der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Be- 
rufung einer außerordentlichen Genesalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfossung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
Nrt. 190. 
Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die 
Beschlüsse der Generalversammlung der Kommanditisten mit einfacher Seimmen- 
mehrheit gefaßt, und ede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme. 
Art. 191. 
Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr, spä- 
ter nicht auf länger alé fünf Jahre gewählt werden. 
Jasoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschiehe, ist dleselbe ohne 
rechiliche Wirkung. 
rt. 192. 
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die 
Ausbbung ibres Berufs nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres 
einguholenden Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten bewilligt 
werden.
	        
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