Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

u dn Zur Ausũbung der weltlichen. oslettiouorechi- über die hiesigen Kir- 
her shen und Schulen ist eine Kirchen= und Schuldeputation zu bilhen, welche aus 
dem sederzeingen Börgermelsler, 
dem jederzeitigen besolhenen NRathaassessor 
und aus 
drei Stadtverordneten 
besteht. 
bebtere werden durch Wahl auc der Milte der Stadtverordneten in 
der Weise bestimmt, daß in sedem Jahre, zur Zeit der ersten Wahl der 
Deputationsmitglieder dassenige Mitglied, welches das Amt eines Stadt- 
verordneten am längsten bekleidet hat, durch einen hierzu zu erwählenden 
anderen Stadtverordnelen ersett wird. Bei Gleichheit der Berechligung 
zum Austrikt aus der Deputation nach dem Amtöalter entscheidet das Loos. 
*0t 
ietaupit edd Zu den Berathungen und Verhandlungen über kirchliche Angelegen- 
M 8 ist ein Vertreter der eingepfarrten Ortschaften zuzuziehen. Er wir 
6 den Richtern der betheiligten Ortschaften auf die Dauer der Verwal= 
2* seines Richteramtes gewählt. 
Kommt ein Verhällniß in Bekracht, welches das Interesse der Filial= 
gemeinden berührk, so ist auch den ODrtovorständen der letzteren Veranlassung 
zu geben, sich an der belreffenden Verhandlung zu betheiligen. 
Sthekung ½# Alle Erlasse des Fürstlichen -hiwnenunns sowie die Mittheilungen des 
den wen Ephorats und des Stadtpfarramtes in kirchlichen und Schulangelegenheiten, 
Dchoiden und sind au die Deputation zu richten, und lebteren kommt es zu, wegen der 
elwa nöthigen Verfügungen dem Stadtrath die entsprechende Veranlassung 
zu geben. Eiwaige Anträge und Wünsche der städtischen Behörden, rück- 
lichtlich der kirchlichen und Schulangelegenheiten, sind durch die Deputation 
an die zustandige geistliche Behörde zu bringen. 
S. 1. 
Vischastotii- Zu dem Geschaftskreise der Deputation gehoͤrt 
a) die Mitwirkung bei der Verwaltung des Kirchenvermögens und 
der Schulkasse (S. unten 9. 7 und F. 8).
	        
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