Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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ein;  es  sind  demgemäß
gründe  anzuführen.

Verurteilende  wie  freisprechende  Urteile  gehen  sofort
in  Rechtskraft  über,  sie  haben  in  dieser  Richtung  dieselbe
Wirkung,  wie  die  rechtskräftigen  Urteile,  die  im  ordentlichen
  Prozeß  ergangen  sind.  $  13  Z.  6  BZG.:  »Gegen
die  Urteile  der  Kriegsgerichte  findet  kein  Rechtsmittel
statte,

Eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatz  bilden  nur
die  Todesurteile,  sie  werden  erst  mit  der  Bestätigung  des
Militärbefehlshabers  rechtskräftig.  Wird  diese  nicht  erteilt,
so  ist  das  Urteil  hinfällig  und  das  Kriegsgericht  muß
sich  nochmals  mit  der  Sache  befassen.  $13  2.6  BZG.

Das  Bestätigungsrecht  hat  mit  dem  Begnadigungsrecht
  nichts  zu  tun!).  Die  Prüfung  des  Todesurteils
durch  den  Militärbefehlshaber  ist  vielmehr  »ein  Abschnitt
des  Prozeßverfahrens,  der  als  Ersatz  für  die  gesetzlich
ausgeschlossenen  Rechtsmittel  dienen  soll«?).

Hält  der  Militärbefehlshaber  das  Urteil  für  gerecht,
so  hat  er  die  Bestätigung  in  jedem  Fall  zu  erteilen,  selbst
wenn  er  eine  Begnadigung  für  geboten  erachtet;  solchenfalls
  hat  er  die  Vollstreckung  auszusetzen  und  ein  Gnadengesuch
  einzureichen.  Würde  der  Militärbefehlshaber  die
Bestätigung  verweigern,  so  wäre  das  Urteil  hinfällig  und
für  eine  Begnadigung  kein  Raum  mehr.

Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ist  ausgeschlossen,
auch  nach  Aufhebung  des  Belagerungszustandes,.  Dem
steht  $15  BZG.  nicht  entgegen.  Insbesondere  kann  aus

außerdem  die  Entscheidungs- 



    

 

1)  Vgl.  Äußerung  des  Reg.-Komm.  Fleck,  Sten.  Ber.  II.  Kammer
1851,  II,  8.  1371;  im  übrigen  die  Entstehungsgeschichte  bei
Goldschmidt  a.  a.  O.  8.  42f.

2)  Rosenberg,  DJZ.1915,  8.150;  Stenglein  a.  a.  O.  8.  460.