Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

10. Landesregentschaftliche Verordnung, 
die Erhöhung des Backgeldes in Zeulenroda 
betrffend. 
Wir Caroline Amalie Elisabeth verwittwete Fürstin RNeuß 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrich des ZIwei und Zwanzigsten üälterer 
Linie sonveränen Fürsten Neuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. 
und Landesregentin, 
urkunden hiermit: 
Nachdem Uns von Unserer Landesregierung über ein von der Bäckerinnung 
zu Zeulenroda unter'm 19. December vorigen Jahres gestelltes unterthänigstes 
Gesuch um Erhöhung des Backgeldes, mit Röcksicht auf die von dem dasigen 
Stadtrathe hierüber erforderte Erklärung, Vortrag erstattet worden ist, so haben 
Wir Uns bewogen gefunden, die im Artikel XIII der bhandesherrlich bestätigten 
Innungsbriefe des Bäckerhandwerks zu Zeulenroda vom 2. Juni 1827 be- 
stimmten Sätze des Backgeldes, in Berücksichtigung der nicht unerheblichen 
Steigerung der Holzpreise und der Fuhrlöhne seit jener Zeit, zu Gunsten der 
Innung in der Weise zu modificiren, daß dieselben hinfort 
8 Pfennige für ein Brod von 8 bis mit 12 Pfund, 
1 Pfennig von jedem Pfund über das 12. Pfund, 
5.
	        
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