Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

11. Bekanntmachung, 
die Ausführung des zwischen der Fürstlich Thurn und Taxisschen 
und der Kaiserlich Französischen Postverwaltung abgeschlossenen. 
neuen Postvertrags für den Briefverkehr nach, aus und 
über Frankreich 
betreffend. 
Nach einer von der Fürstlich T und „ rich General-Post-Direction 
zu Frankfurt a. M. unter'n 24,25. d. M. anher gelangten Mittheilung, tre- 
ten in Folge eines, zwischen der Tun und Tarisschen und der Kaiserlich Frän- 
zösischen Postoerwanung abgeschlossenen neuen Postvertrags für den Briesverkehr 
nach auc und über Frankreich, vom 1. künftigen Monats an die nachstehenden 
Bestimmungen in Kraft: 
I. Briesverkehr mit Frankreich und Algerien. 
1) Das Gesammtporto beträgt bei freistehender Frankatur: 
a. für frankirte Briefe nach Frankreich und Algerien 3½ Sgr., 
h. für unfrankirte Briefe aus Frankreich und Algerien 4½ Sgr. 
bis zum Gewicht von 9/10 Zollloth einschliehlich, sodann für je 9/10 Zolllorh 
oder für einen überschießenden Theil davon Mehrgewicht. 
2) Recommandirte Briefe müssen frankirt werden, und zahlen außer dem 
Porto für einen gewöhnlichen Brief gleichen Gewichts eine Recommandationsge- 
bühr von 4 Sgr. Soll den recommandirten Briefen ein Rekour-Recipisse bei- 
gegeben werden, so ist hiefür vom Absender eine weilere Geböhr von 2 Sgr. zu 
entrichten.
	        
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