Negicrungs.Verordnung,
die im §. 12. des Gesetzes vom 28. Febrnar 1858 wider die vor-
läufige Bezeichnung von Grenzlinien nachgelassene Ausführung
von Ansprüchen im Nechtswege
belressend.
Zur Beseftigung von Zweifeln 5½ der Anwendung der Bestimmungen des
6. 12. des Gesetzes vom 28. Februar 1858 und zu mehrerer Sicherstellung der
dadurch „orrührten Parteienrechte ! mit höôchster Genehmigung Folgendes
verordne
. 1.
Nach Vorschrift deb &. 12 des angezogenen Gesetzes soll die vorläusige
Bezeichnung einer Grenzlinie, die der Geemeter nach Erfolglosem Versuche der
Vereinigung der Betheiligten über eine zwischen ihnen streitige Privatgrenze zu
bewirken hat, die Wirkung Endgültiger Fesistellung haben, falls nicht der ver-
meintlich Vrrletzte binnen vierzehn Tagen seine Anspruche dagegen im Rechts-
wege — d. h. mittelst rechtlicher Klage — bei der zuständigen Gerichtöbehörde
geltend gemacht.
Da die Kurze dieser Präclusir fuist in schwierigeren Fällen die nothige In=
struirung der Klage leicht breinträchtigen kann, so wird nunmehr eine dreißig-
tägige an deren Slielle gesett und es soll diese erweiterte Frist auch denen zu
Statten kommen, gegen welche der Lauf der zeitherigen kürzeren bereité begonnen
hat, aber noch nicht beendet ist.
. 2.
Der Besibprozest ist durch die Besktimmung des angrjogenen Grsetzes nicht
autgeschlossen. "“