Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Negicrungs.Verordnung, 
die im §. 12. des Gesetzes vom 28. Febrnar 1858 wider die vor- 
läufige Bezeichnung von Grenzlinien nachgelassene Ausführung 
von Ansprüchen im Nechtswege 
belressend. 
Zur Beseftigung von Zweifeln 5½ der Anwendung der Bestimmungen des 
6. 12. des Gesetzes vom 28. Februar 1858 und zu mehrerer Sicherstellung der 
dadurch „orrührten Parteienrechte ! mit höôchster Genehmigung Folgendes 
verordne 
. 1. 
Nach Vorschrift deb &. 12 des angezogenen Gesetzes soll die vorläusige 
Bezeichnung einer Grenzlinie, die der Geemeter nach Erfolglosem Versuche der 
Vereinigung der Betheiligten über eine zwischen ihnen streitige Privatgrenze zu 
bewirken hat, die Wirkung Endgültiger Fesistellung haben, falls nicht der ver- 
meintlich Vrrletzte binnen vierzehn Tagen seine Anspruche dagegen im Rechts- 
wege — d. h. mittelst rechtlicher Klage — bei der zuständigen Gerichtöbehörde 
geltend gemacht. 
Da die Kurze dieser Präclusir fuist in schwierigeren Fällen die nothige In= 
struirung der Klage leicht breinträchtigen kann, so wird nunmehr eine dreißig- 
tägige an deren Slielle gesett und es soll diese erweiterte Frist auch denen zu 
Statten kommen, gegen welche der Lauf der zeitherigen kürzeren bereité begonnen 
hat, aber noch nicht beendet ist. 
. 2. 
Der Besibprozest ist durch die Besktimmung des angrjogenen Grsetzes nicht 
autgeschlossen. "“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.