Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
„W. 11. 
(Ausgegeben den 30. December 1862.) 
  
27. Bekanntmachung, 
die mit der Königlich Württembergischen Regierung getroffene 
Uebereinkunft wegen gegenseitiger Gleichstellung und Behandlung 
der beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der 
Waarenbezeichnungen 
belreffend. 
Von Fürstlicher Landesregierung alhier ist mit der Königlich Würktember= 
gischen Regierung ein Uebereinkommen getroffen worden, wornach gegenseitig die 
beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen 
einander gleichgestellt und behandelt werden sollen. 
In Gemäßheit Nr. 3 der Landesherrlichen Verordnung vom 16. Novem- 
ber 1854 (vergl. Stück 27 Nr. 72 der Gesetzsammlung vom Jahre 1854) 
sinden nunmehr die Bestimmungen derselben auch zum Schutz der Königlich 
Wurttembergischen Unterthanen im hiesigen Fürstenthume bis auf Weiteres 
Anwendung. 
Greiz, den 29. November 1862. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
N. v Geln-C#is pendors. 
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