Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

28. Pateut, 
die im Jahre 1863 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
In Verfolg der, laut des Patentes vom 23. December 1856 (Gesetsamm- 
lung 1856, S. 372) von Serenissimo p. 11. mit landsländischer Bewil- 
ligung gefaßten Entschließung ween Forlerhebung der biehtigen Abgaben 11 
die jetzige Finanzperiode sind auch für das vaolkegunte Jahr 1863 — außer 
den ordinairen fünfzehn uandtustonnen und den in Folge der Verträge über 
den Zoll= und Handelsverein gesetzlich bestehenden Abgaben mit Einschluß der 
Braumalz= und Salzsteuer — nachstehende Abgaben zu entrichten und zu 
erheben: 
1) Die bisherigen drei Sustentalationssteuern, 
2) die unter dem Namen Contribution vom sleuerfreien Gute bestehende 
Abgabe nach dem durch den bandtagsabschied vom 23. Januar 1841 abgemin- 
derten Maaßstabe, nämlich: 
a) von Rittergütern ein halbes Precent nach dem Anschlag von 17906, 
b) von andern steuerfreien Grundstäcken und Häusern ein Viertel Procent 
vom Werthe, ohne Abzug der aufhaftenden Schulden, 
die Gewerbe= und Einkemmensteuer, wie solche durch das Gesetz vom 
17. December 1855 regulirt is 
4) der biöherige Seerter 
5) die sämmtlichen biherigen Zuslüsse zur Landskraßenbaukasse — welcher 
auch die nach Maaßgabe der Bekanntmachung vom 20. December 1852 
entrichtenden Tanzdiöpenfalionsgelder nach Höchster Entschließung gewidmet blei- 
ben sollen — namentlich 
a)die Abgabe von Hunden, wie sie durch das landeöherrliche Mandat vom 
14. August 1823 eingeführt und laut der Bekanntmachung vom 
30. März 1825 weiter bestimmt worden ist, 
b) die Abgaben von Collateral= und Lacherbanfällen, wie dieselben laut der 
Bekanntmachung vom 3. Juli 1853 biöher entrichtet worden;
	        
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