Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 343 — 
e) die bisherigen Abgaben von Vesitzveränderungen zu einem Drittheil 
Procent vom Werthe und von Aufnahmen neuer Bürger und Unter- 
thanen zu 3 Thalern, wie solche durch den Landtagsabschied vom 
12. Januar 1833 festgestellt worden. 
60) die der Landesschulkasse zugewiesene Abgabe von neuen Ehepaaren nach 
Maaßgabe der Verordnung vom 17. Jannar 1825. 
Indem Solches zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird, 
werden zugleich die fünfzehn ordinären Landessteuern nebst den drei Sustenta- 
tionösteuern für das Jahr 1863 in folgenden Terminen ausgeschrieben: 
die drei ersten auf den 16. März, 
die vierte und fünfte auf den 13. April, 
die sechste und siebente auf den 11. Mai, 
die achte und neunte auf den 15. Juni, 
die zehnte und elfte auf den 13. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf den 17. August, 
die vierzehnte und fünfzehnte auf den 253. September, 
die sechözehnte auf den 26. October, 
die siebenzehnte auf den 23. November, 
die achtzehnte auf den 28. December. 
Greiz, den 19. December 1862. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
N. v. Geldern, Erispenderf. 
48“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.