— 63 —
El 5 chaftend Gesellschafters von dem competenten Gericht der Concurs
zu eröffn
Der Coneure über das Vermögen eines, mehrerer, oder sämmtlicher
2% ülcost hat an sich die Eröffnung des Concurses über die Gesellschaft nicht
r Folg
Art. 18.
An dem Concurs über dac Gesellschaftsvermögen sind nur die Gläubiger
der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des
Ausfallo in diesem Concurs gleichzeitig in den Concursen über das nicht in
die Gesellschaft eingebrachte Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter als
Glöubiger auftreten.
Art. 19.
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft:
1) die persönlich haftenden Mitglieder einer Commandikgesellschaft auf
Actien, wenn sie Behufo der Eintragung des Gesellschaftsvertrags
in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder
Einzahlung des Capitals der Commanditisten gemacht haben,
ingleichen
2) wenn die Gesellschaft länger als drei Monate ohne Aufsichtsrath
geblieben ist.
3) Die Munnn des orsandes einer Actiengesellschaft, wenn sie der
Vorschrift des Art. 240 des H.-G.-B. zuwider, dem Gericht die
Anzeige zu machen unteragen haben, daß das Activvermögen der
Gesellschaft nicht mehr die Schulden derselben deckt.
e in diesem Artikel angebrohten Strafen treten nicht ein, wenn von den
Beihen hien nachgewiesen wird, daß ein Verschulden sie nicht trifft.
Wenn in den vorstehenden Fällen die Gefaͤngnißstrafe nicht höher als sechs
Wochen anheeigt so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu 100 Thaler
erkannt werden
Unter dieser Voraussehung ist das Handelsgericht ebenfalls ermächtigt die
eine Strafe, auch wenn sie bereits erkannt ist, in die andere umzuwandeln.
Die Strase wird von dem Handelsgericht von Amtswegen erkannt.
11“