Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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El 5 chaftend Gesellschafters von dem competenten Gericht der Concurs 
zu eröffn 
Der Coneure über das Vermögen eines, mehrerer, oder sämmtlicher 
2% ülcost hat an sich die Eröffnung des Concurses über die Gesellschaft nicht 
r Folg 
Art. 18. 
An dem Concurs über dac Gesellschaftsvermögen sind nur die Gläubiger 
der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des 
Ausfallo in diesem Concurs gleichzeitig in den Concursen über das nicht in 
die Gesellschaft eingebrachte Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter als 
Glöubiger auftreten. 
Art. 19. 
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft: 
1) die persönlich haftenden Mitglieder einer Commandikgesellschaft auf 
Actien, wenn sie Behufo der Eintragung des Gesellschaftsvertrags 
in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder 
Einzahlung des Capitals der Commanditisten gemacht haben, 
ingleichen 
2) wenn die Gesellschaft länger als drei Monate ohne Aufsichtsrath 
geblieben ist. 
3) Die Munnn des orsandes einer Actiengesellschaft, wenn sie der 
Vorschrift des Art. 240 des H.-G.-B. zuwider, dem Gericht die 
Anzeige zu machen unteragen haben, daß das Activvermögen der 
Gesellschaft nicht mehr die Schulden derselben deckt. 
e in diesem Artikel angebrohten Strafen treten nicht ein, wenn von den 
Beihen hien nachgewiesen wird, daß ein Verschulden sie nicht trifft. 
Wenn in den vorstehenden Fällen die Gefaͤngnißstrafe nicht höher als sechs 
Wochen anheeigt so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu 100 Thaler 
erkannt werden 
Unter dieser Voraussehung ist das Handelsgericht ebenfalls ermächtigt die 
eine Strafe, auch wenn sie bereits erkannt ist, in die andere umzuwandeln. 
Die Strase wird von dem Handelsgericht von Amtswegen erkannt. 
11“
	        
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