Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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#8. Bekanntmachung, 
die mit dem Fürstlich Reuß. Ministerium zu Gera getroffene 
Uebereinkunft wegen Aufnahme der Versicherungsanträge im Amts- 
bezirk Burgk und Hohenleuben 
betreffend. 
Bon Fürstlicher Landesregierung alhier ist mit dem Fürskl. Reuß-Plauischen 
Ministerium zu Gera eine Vereinbarung dahin getroffen worden, 
daß diesseitige Agenten der auch in den Landen der hohen jüngern binie 
concessionirten Feuerversicherungögesellschaften im Auftrage eines jensei- 
tigen Agenten Anträge im Amrtöbezirk Hohenleuben und daß jenseitige 
Agenten der auch im hiesigen Lande concessionirten Feuerversicherungs- 
gesellschaften im Auftrage eines hierländischen Agenten Anträge im Amts- 
bezirk Burgk aufzunehmen berechtigt sein sollen. 
Die bezüglichen Versicherungsanträge sind an den Agenten des 
handes, in welchem der zu versichernde Gegenstand sich befindet, zu wei- 
teren Vermittelung abzugeben. 
Mit Bezug auf §. 3 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. Februar 
1852 (el. Nr. 2 (3) der Gesehsammlung von 1852) wird solches hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 19. December 1862. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
N. Geidern- Eriaipinbors.
	        
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