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#8. Bekanntmachung,
die mit dem Fürstlich Reuß. Ministerium zu Gera getroffene
Uebereinkunft wegen Aufnahme der Versicherungsanträge im Amts-
bezirk Burgk und Hohenleuben
betreffend.
Bon Fürstlicher Landesregierung alhier ist mit dem Fürskl. Reuß-Plauischen
Ministerium zu Gera eine Vereinbarung dahin getroffen worden,
daß diesseitige Agenten der auch in den Landen der hohen jüngern binie
concessionirten Feuerversicherungögesellschaften im Auftrage eines jensei-
tigen Agenten Anträge im Amrtöbezirk Hohenleuben und daß jenseitige
Agenten der auch im hiesigen Lande concessionirten Feuerversicherungs-
gesellschaften im Auftrage eines hierländischen Agenten Anträge im Amts-
bezirk Burgk aufzunehmen berechtigt sein sollen.
Die bezüglichen Versicherungsanträge sind an den Agenten des
handes, in welchem der zu versichernde Gegenstand sich befindet, zu wei-
teren Vermittelung abzugeben.
Mit Bezug auf §. 3 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. Februar
1852 (el. Nr. 2 (3) der Gesehsammlung von 1852) wird solches hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 19. December 1862.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
N. Geidern- Eriaipinbors.