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5. Verordnung,
den Zehrungs= und Transportaufwand der Fürstlichen Gerichts-
behörden bei Expeditionen außerhalb des Gerichtsortes
betreffend.
Um für Berechnung des Zehrungs= und Transportaufwandes der Fürst-
lichen Justizämter und Gerichte bei Expeditionen auberhalb des Orté, an welchem
die Behörde ihren Sit hat, völlige Gleichmäßigkeit herzustellen, wird mit höchster
Genehmigung Folgendes nerordnet:
1.
Fũr den Zehrungsaufwand des Beamten- und Dienerpersonals bei der-
gleichen Expeditionen, sind, nach Ermessen der Behoͤrde entweder die wirklich be-
strittenen baaren Auslagen oder statt derselben als Auslösung
— *-“ 3 sgr. — dem Dirigenten fa
„ „ — dem Protokollanten
7 »bdemD1en
in Mechnung zu oringen.
r jeden
halben Tag
Sind die Funktionen des Dirigenten und Protokollanten in einer Person
vereinigl, so wird die dem ersteren zukommende Auslösung erhoben.
2.
Für das Fortkommen ist entweder der wirklich bestrittene Verlag (an Fuhr-
khn ucschemehtung, V Pferdefucter, Wegegelde 2c.) oder stakt desselben ein Acqui-
valen
1 Thlr. 15 Sgr. — Pf. bei einer Enkfernung des Expeditionsorts bis
zu einer Stunde
2 Thlr. — Sgr. — Pf. bei einer Enifernang. des Expeditionsorts bis
zu zwei Stunden;
3 Thr. — Sgr. — pPf. bei großeren Entfernungen für den Beamten
u berechnen
3“