Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

— 15 — 
5. Verordnung, 
den Zehrungs= und Transportaufwand der Fürstlichen Gerichts- 
behörden bei Expeditionen außerhalb des Gerichtsortes 
betreffend. 
Um für Berechnung des Zehrungs= und Transportaufwandes der Fürst- 
lichen Justizämter und Gerichte bei Expeditionen auberhalb des Orté, an welchem 
die Behörde ihren Sit hat, völlige Gleichmäßigkeit herzustellen, wird mit höchster 
Genehmigung Folgendes nerordnet: 
1. 
Fũr den Zehrungsaufwand des Beamten- und Dienerpersonals bei der- 
gleichen Expeditionen, sind, nach Ermessen der Behoͤrde entweder die wirklich be- 
strittenen baaren Auslagen oder statt derselben als Auslösung 
— *-“ 3 sgr. — dem Dirigenten fa 
„ „ — dem Protokollanten 
7 »bdemD1en 
in Mechnung zu oringen. 
r jeden 
halben Tag 
Sind die Funktionen des Dirigenten und Protokollanten in einer Person 
vereinigl, so wird die dem ersteren zukommende Auslösung erhoben. 
2. 
Für das Fortkommen ist entweder der wirklich bestrittene Verlag (an Fuhr- 
khn ucschemehtung, V Pferdefucter, Wegegelde 2c.) oder stakt desselben ein Acqui- 
valen 
1 Thlr. 15 Sgr. — Pf. bei einer Enkfernung des Expeditionsorts bis 
zu einer Stunde 
2 Thlr. — Sgr. — Pf. bei einer Enifernang. des Expeditionsorts bis 
zu zwei Stunden; 
3 Thr. — Sgr. — pPf. bei großeren Entfernungen für den Beamten 
u berechnen 
3“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.