Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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aben mehrere Gerichis= oder resp. Physikatsbeamte an einer Expedition 
Theil genommen, so ist obige Gebühr für Fortkommen gleichheitlich auf deeselbe 
zu verkheilen. 
3. 
Den vorersichtlichen Bestimmungen ist auch in Ansehung der noch nicht 
liquidirten Zehrungs- und Transportkosten solcher Expeditionen nachzugehen, welche 
vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung stattgefunden haben. 
Greiz, am 13. Januar 1863. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das-. 
Dr. Herrmann. 
KR. v Geldern, Erispendor ..
	        
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