Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M. 4.
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(Ausgegeben den 25. April 1863.)
6. Negicrungs-Verordnung,
die fernerweit sisicte Erstattung der beim Durchtransporte Aus-
gewicsener enistehenden Kosten
tewresse.
baut Regierungs= Verördnung vom 22. Drrembe 1853 hatten die durch
den Vertrag wegen lUebernahme von Uusgewiesenen d. d. Gotha, den 15. Juli
1851 ren Regierungen sich dahin geeinigt,
h sie auf den ihnen vertragömäßig zuste henden Anspruch auf Vergü-
i der Hälfte der beim Durchtrausporte eines Ausgewiesenen von
einem Vereinsstaate nach einem dritten Vereinsstaate entstehenden Kosten
für die Zeitdauer vom 1. Januar 1859 bis 31. December 1862 gegen-
seitig verzichten wollten.
Das Königlich Preußische Ministerium der auêwirtigen Angelegenheiten
zu Berlin hat die vorläusige Verlängerung dieses Abkommens bis zum
cember 1863 beantragt und Furstliche Landeéregierung, — unter voraucgeset=
ter Juslmmung der übrigen Vereinsstaaten — hierzu ihr Eirnverständniß
erklär
2°% wird zur Nachachtung der betheiligten Behörden andurch bekannt
gemacht.
Greiz, den 2. Februar 1863.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung das.
M. Kunze i. V.
N. v. Geldenn, Ciispindorf.
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