Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

8. Bekanutmachung, 
die paßpolizeiliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich 
betreffend. 
Nach einer auf diplomatischem Wege anher gelangten Mittheilung, ist von 
der K. K. Regierung zu Wien Behufé der Verkehrserleichterung, die Aushebung 
des Paßvisazwanges für alle zum deutschen Bunde gehörigen bänder für ange# 
messen erachtet und demgemäß bereits Verfügung getroffen worden, daß könfesg. 
auch die hiesigen Staatangehörigen mit den von den diesseitigen Behörden zur 
Reise nach Oesterreich ordnungmäßig aucgestellten pässen, sowie diesen gläch- 
kommenden Reisedocumenten (Arbeits. Wanderbücher) versehen, zum Eintritt in 
die Oesterreichische Monarchie keines Bisum einer K. K. Mission oder Consulge- 
behörde, selost im Falle der Berührung des Sitzes einer solchen, mehr bedörfen. 
a nun dle von Seiten des Kaiserlichen Gouvernementok hierbei voraus- 
gesehte gleiche Beguünstigung der Kaiserlichen Oesterreichischen Staatsangehoörigen 
im hiesigen Lande zeither schon gewährt, die Verfügung der Kaiserlichen Regie- 
rung somit aber als sofort in Kraft tretend anzusehen ist, so wird dies, unter 
Begzugnahme auf Unsere beer. Bekannemachung vom 26. März 1857 (cf. No. IX. 
[14] der Gesetsammlung von 1857) hlerdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Greiz, am 20. März 1863. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesvegierung das. 
Dr. Herrmann. 
N. v. Geldern-Crispendorf l. V.
	        
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