e Maurer- und Zimmergesellen, welche als solche in Gemaͤßheit des
8. 2 3 des Gesetzes vom 17. December 1855 von Entrichtung der Ge-
werbesteuer gänzlich befreit waren, sind von ihrem 30. Lebensjahre an sleuer-
pflichtig und mit einer Gewerbesteuer von Fünfzehn bis Zwanzig Silbergroschen
zu belegen.
Eine Besteuerung derselben als Handarbeiter findet nur in dem Falle noch
statt, wenn sie nach Erreichung jenes Lebensalters ihr Handwerk nicht mehr
betreiben und sich ausschließlich auf Handarbeit nähren.
II.
Das Einkommen aus vermietheten (verpachteten) gewerblichen Anlagen und
Gerechtsamen z. B. Fabriken, Werkslätten, Berg- und Hüttenwerken, Brau-
gerechtsamen u. s. w. unterliegt keiner Besteuerung. Dagegen ist bei Besteuerung
des Gewerbsbetriebs det Abmiethers (Pachters) die von demselben zu entrch-
tende Mieth= (Pacht-) Summe gänzlich außer Rücksicht zu lassen.
III.
Der bestellten Regierungskommission liegt es ob, zu Anfang jedes Jahres
für die Beichtigung und Vervollsitändlgung der Sieuerkataster auf Grund der
über die eingetretenen Veränderungen erfolgten Anzeigen und des Ergebnisses
der angestellten Ermittelungen Sorge zu tragen
Zu diesem Behufe habe
1) die Bezirkovorsteher in der Stadt Greiz und die Ortéörichter (Amts-
schulzen) auf dem Lande an den von dem Commissar hierzu bestimmten Tagen,
demlselben über die in ihren Bezirken resp. Gemeinden in Betreff des Gewerbe-
bekriebs und des sonstigen Einkommens eingetretenen Veränderungen pflichtmäßige
Anzeige zu erchatten und den ihnen aufgetragenen speriellen Erörkerungen sich
zu unterziehen.
Für die Stadt Zeulenroda liegt die berichtliche Anzeige der bezüglichen
Veränderungen dem dortigen Stadtrathe ob
2) Zur Ermitrlung der in den Städten rücksichtlich des Umfangs und der
Einträglichkeit des Gewerbebetriebs vorgegangenen Veränderungen hat der Com-
missar aus dem Mittel des Handels= und Fabrikstandes, sowie des Handwerker-=
standes jeder Stadt, 3 Kaufleute und Fabrikanten und 3 hbanbwerte 4%
Vertrauensmänner ond die Vorstände der Stadträthe zuzuziehen und, nach V
pflichtung der ersteren, sowohl deren Aeußerung über die GEeschäftvergalse