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10. Bekanntmachung,
die Einschärfung einiger Bestimmungen der mittelst Patents vom
8. März 1858 erlassenen Impfordnung
betressend. »
Auch in diesem Jahre wird das Publikum auf die berannahende Imrfzeit
aufmerksam gemacht; besonders werden Geistliche, kehrer und Orterichter hier-
durch noch brsonders aufgefordert, auf genaue Einhaltuag der betreff
ordnung nach Kräften hinzuwirken, und wird hierbei ausdr#cklich in Erinnerung
gebracht, daß nach den Bestimmungen derselben
1) jedes Kind womoglich zwischen der ehuen und fünfundzwanzigsten Woche
des ersten Lebensjahres geimpft gperden so
2) daß bei Aufnahmen zu Lehrlingen eder Ge sellen, bei dem Meistersprechen,
bei dem Aufgebet zur Trauung, bei Ausstellung ven Dienst= eder Wanderbüchern,
sowie bei der Konsirmation der Imrfschein vorgezeigt werden muß;
dass Widerspenstige und Solche, welche Andere durch lügenhafte Vor-
stellungen vom Impfen abzuhalten suchen oder ihre geimpften Kinder nicht zur
Ubimesung bringen, noch besondere Strafen zu herwirtigm haben;
4) daß zwar allen Aerzten die Befugniß zusieht, Individuen aus Bezirken
zu impfen, welche bestimmten Imfsfärzten zugewiesen sind, dieß aber nur auf
vorgengige von den Betheiligten ausgehende Aufforderung geschehen darf;
5) daß die Armuth der Eltern der Impflinge nur bei vorliegender Zahlungs-
unfähigkeit, mithin nur dann bezeugt werden darf, wenn die Betressenden ver-
mögenslos sind und deren Verdienst nur zur nothdürftigen Ernährung der Fa-
milie ausreicht.
Greiz, am 12. April 1863.
Fürstl. Reusz-Pl. Laudesregicrung daf.
Dr. Herrmann.
N. von Geldern, (rispindorf.