Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

— 37 — 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und dieselben in 
guter gehöriger Form gefunden haben, über die nachfolgenden Artikel überein- 
gekommen sind. 
Artikel I. 
Alle Punkte der früher zwischen Preußen und der Hohen Pforte abgeschlos- 
senen Handels-Verträge und namentlich alle Verabredungen des Freundschafté- 
und Handels-Vertrages vom 22. März 1761 (alten Stylê) insoweit sich 
solche nicht im Widerspruch mit der gegenwärtigen Uebereinkunft befinden, wer- 
den aufrecht erhalten, für immer bestätigt und finden mit den daraus hervor- 
gehenden Rechten und Pfllchten auch auf alle übrigen Staaten des deutschen 
Handels= und Zollvereins Anwendung. 
Die Unterthanen, die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie, sowie die 
Schiffe der Staaten des Zollvereins sollen von Rechtswegen in dem Ottomani- 
schen Reiche die Ausübung und den Genuß aller der Vortheile, Privilegien und 
Freiheiten haben, welche den Unterthanen, den Erzeugnissen des Bodens und der 
Industrie und den Schiffen jeder andern meistbegünstigten Nation zugestanden 
sind oder in der Folge zugestanden werden möchten. 
Artikel II. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereines oder ihre Rechtsnachfolger 
sollen in allen Theilen des Ottomanischen Reiches alle Gegenstände ohne Aus- 
nahme, mögen es Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie dieses Landes 
sein, kaufen dürfen, sei es in der Absicht, damit Handel im Innern treiben 
zu wollen oder selbige auszuführen. 
Alle im Ottomanischen Reiche bestandenen Monopole, welche die Producte 
des Ackerbaues oder irgend ein anderes Erzeugniß betrafen, sind und bleiben für 
immer abgeschafft. Auch verzichtet die Hohe Pforte auf den Gebrauch der Tes- 
keres, welche von den Ortöbehörden Behufs des Ankaufs dieser Waaren oder 
des Transportes der gekauften von einem Ort zum andern erbeten worden sind. 
Jeder Versuch, welcher von irgend einer Behörde gemacht werden sollte, um die 
Unterthanen der Staaten des Zollvereins zu zwingen, sich mit dergleichen Er- 
laubnißscheinen oder Teskeres zu versehen, soll als eine Verletzung der Verträge 
angesehen werden, und die Hohe Pforte wird sofort mit Strenge alle Beamte, 
welchen eine solche Verletzung zur Last fällt, bestrafen und sie wird die Unter- 
thanen der Zollvereinöstaaten wegen der Verluste oder Beschwerungen, welche 
dieselben erweitzlich erfahren haben, schadlos halten. 
7“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.