Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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Artikel III. 
Die Kaufleute der Staaten des Zollvereins oder ihre Rechtsnachfolger 
welche irgend ein Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Türkei zu dem 
Zwecke kaufen werden, um solcheb für den Verbrauch im Innern des Ottoma- 
nischen Reiches wieder zu verkaufen, sollen bei dem Ankauf oder Verkauf die- 
selben Abgaben zahlen, welche unter gleichen Umständen von der meistbegünstig- 
ten Klasse der Ottomanischen Unterthanen oder Fremden, welche sich mit dem 
Handel im Innern beschäftigen, entrichtet werden. 
Artikel IV. 
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Türkei soll, wenn es 
für die Ausfuhr gekauft ist, frei von jeder Art von Belastung und Abgabe durch 
die Kaufleute der Staaten des Zollvereins oder durch ihre Rechtönachfolger 
nach einem zur Verschiffung geeigneten Orte gebracht werden. Dort angekom- 
men, soll es ein für allemal eine Abgabe von acht vom Hundert seines Wer- 
thes entrichten, welche in jedem Jahre um eins vom Hundert ermäßigt wird, 
bis sie auf den lediglich zur Deckung der allgemeinen Verwaltungs= und Auf- 
sichtskosten bestimmten festen Betrag von eins vom Hundert vermindert ist. 
Artikel, welche am Verschiffungsorte für die Ausfuhr gekauft sind, und die 
Ausfuhrabgabe bereits entrichtet haben, dürfen in keinem Falle einer weiteren 
Ausfuhrabgabe unterworfen werden, auch wenn sie aus einer Hand in die an- 
dere übergegangen sind. 
Artikel V. 
Jedes Erzeugniß des Bodené oder der Industrie der Zollvereinsstaaten und 
alle Waaren jedweder Ant, welche zu Lande oder zu Wasser durch Unterthanen 
der Zollvereinostaaten eingeführt werden, sollen in allen Theilen des Octomani= 
schen Reiches ohne irgend eine Auênahme gegen eine ein für alle Mal zu entrichtende 
Abgabe von acht vom Hundert des Werthes zugelassen werden, welche nach dem 
Werthe der Waaren am dandungeplatze berechnet wird, und, wenn die Ein- 
fuhr zur See erfolgt, zur Zeit der Landung, wenn sie dagegen zu Lande erfolgt, 
an der ersten Zollstelle zu zahlen ist. 
Nach erfolgter Berichtigung der Abgabe von acht vom Hundert soll von 
den genannten Waaren, mögen sie am Orte der Ankunft oder im Innern des 
Landes verkauft werden, beinerlei weitere Abgabe weder von dem Verkäufer noch 
von dem Käufer verlangt werden. 
Werden solche Waaren nicht für den Verbrauch in der Türkei verkauft,
	        
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