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allmäliger Zugeständnisse zu erleichtern, ist man übereingekommen, daß der Zoll
von drei vom Hundert, der bisher von den Waaren erhoben wurde, welche in
die Türkei eingeführt werden, um nach andern Ländern gebracht zu werden, so-
fort auf zwei vom Hundert und am Ende von acht Jahren, von dem Tage des
Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags abgerechnet, auf eine
feste und endgültige Abgabe von eins vom Hundert ermäßigt werden soll.
Die Hohe Pforte behält sich gleichzeitig das Recht vor, durch ein besonderes
Reglement Anordnungen zur Verhinderung von Defraudationen zu treffen.
Artikel IX.
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten, welche mit Erzeugnissen des Bodens
oder der Industrie fremder, Länder Handel treiben, sollen dieselben Abgaben be-
zahlen, und dieselben Rechte, Privilegien und Freiheiten genießen, wie fremde
Unterthanen, welche mit Waaren ihres eigenen Landes handeln.
Artikel X.
Als eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels V. wird festgesetzt,
daß Tabak in jeder Gestalt und Salz künftig nicht zu den Waaren gehören
sollen, welche die Unterthanen der Zollvereinsstaaten in die Türkei einzuführen
befugt sind. Folgeweise sollen die Unterthanen der Zollvereinsstaaten oder ihre
Rechtönachfolger, welche Tabak oder Salz für den Verbrauch in der Türkei kaufen
oder verkaufen, denselben Vorschriften unterworfen sein und dieselben Abgaben
zu bezahlen haben, wie die meistbegünstigten mit diesen beiden Gegenständen
Handel treibenden Ottomanischen Unterthanen. Alé Auögleichung für diese Be-
schränkung soll in Zukunft von den gedachten Waaren, wenn sie durch Unter-
thanen der Zollvereinsstaaten aus der Türkei ausgeführt werden, keinerlei Ab-
gaben erhoben werden; es müssen aber die auözuführenden Mengen an Tabak und
Salz von den Unterthanen der Zollvereinsstaaten oder ihren Rechtönachfolgern an-
gezeigt werden, welche, wie bisher, das Recht der Beaufsichtigung der Ausfuhr
dieser Erzeugnisse behält, ohne dafür jedoch irgend eine Vergütung, sei es für
Anschreibung oder aus irgend einem andern Grunde, verlangen zu können.
Artikel Xl.
Es dürfen ferner künftig weder Kanonen, noch andere Schußwaffen, noch
Pulver und sonstige Kriegs-Munition von den Unterthanen der Zollvereinsstaaten
in die Türkei eingeführt werden. Der Handel mit diesen Gegenständen unter-
liegt der unmittelbaren und speciellen Beaufsichtigung der Ottomanischer Regierung,
welcher das Recht vorbehalten bleibt, den Betrieb desselben zu regeln.